Fabian SchirgiFotograf F
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Allgemeine Geschäftsbedingungen 
für den Verleih von Film- und Fotoequipment

Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Mietverträge und damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte über die Vermietung von Film- und Fotoequipment, die über diese Website abgehandelt werden.
(2) Der Equipment-Pool und das Buchungssystem werden kooperativ von drei eigenständigen Unternehmern betrieben. Vertragspartner (im Folgenden einheitlich „Vermieter“ genannt) ist immer ausschließlich jener Vermieter, der in der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. Rechnung namentlich angeführt ist.

Dies können im Einzelnen sein:

1. Fabian Schirgi
Heislegasse 18, 6532 Ladis, Österreich
Email: office@fabianschirgi.com
Telefon: +43 660 34 36 775
UID: ATU80259024

2. Mattias Nigg Films
Leiteweg 2 / Tür 1, 6533 Fiss, Österreich
E-Mail: mattias-nigg@hotmail.com
Telefon: +43 664 133 63 75
UID: ATU77633045

3. David Hafele (REDROTOR)
Hasmerweg 13, 6526 Kauns, Österreich
E-Mail: davidhafele@redrotor.at
Telefon: +43 650 282 66 99
Steuernummer: 841766587 (Kleinunternehmen im Sinne von §6 Abs. 1 Z 27 UstG)

(3) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (Konsumenten i.S.d. KSchG) als auch gegenüber Unternehmern (B2B). Soweit Bestimmungen nur für eine Zielgruppe gelten, wird explizit darauf hingewiesen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss (Anfrage-Shop)

(1) Die Darstellung der Mietartikel auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Mietanfrage (Invitatio ad offerendum) dar.
(2) Durch das Absenden der Anfrage über den Online-Shop und das Akzeptieren dieser AGB gibt der Mieter ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Das Absenden der Anfrage stellt noch keine rechtlich bindende Annahme dar.
(3) Der Mietvertrag kommt erst durch eine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail) durch den jeweiligen spezifischen Vermieter oder durch die physische Übergabe des Equipments zustande. Der Vermieter behält sich vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen (z.B. aus Kapazitätsgründen) abzulehnen.

§ 3 Mietgegenstand, Übergabe und Zustand

1) Gegenstand des Vertrages ist das in der Auftragsbestätigung angeführte Equipment (Kameras, Optiken, Licht, Grip, Zubehör, Textil- oder Transportcases).
(2) Der Vermieter übergibt das Equipment in einem funktionsfähigen, einwandfreien und geprüften Zustand.
(3) Der Mieter hat sich bei der Übergabe der Geräte unverzüglich von deren Vollständigkeit und ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen. Etwaige Mängel, Beschädigungen oder fehlendes Zubehör sind dem Vermieter unmittelbar bei Übergabe mitzuteilen. Erkennbare Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll bzw. bei Entgegennahme beanstandet werden, gelten als vom Mieter akzeptiert. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu melden.
(4) Ist ein angefragtes Gerät unvorhergesehen defekt oder anderweitig nicht einsatzbereit, ist der Vermieter berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitzustellen. Schadenersatzansprüche wegen leichter Abweichungen des Ersatzgeräts sind – sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Vermieters vorliegt – ausgeschlossen.


§ 4 Mietdauer und Rückgabe

(1) Die Mietdauer ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sie beginnt mit der vereinbarten Abholung oder Übergabe und endet mit der physischen, vollständigen Rückgabe beim Vermieter am vereinbarten Ort. Ein Miettag umfasst grundsätzlich 24 Stunden. Hinzu kommt ein Tag für die Abholung und ein Tag für die Rückgabe.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt gereinigt, ordnungsgemäß verpackt und im selben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (ausgenommen gewöhnliche, unvermeidbare Gebrauchsspuren).
(3) Wird das Equipment verspätet zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Miettag den regulären Tagesmietpreis zu fordern (mindestens jedoch 150 % der Tagesmiete als Verspätungszuschlag). Weitergehende Schadenersatzansprüche (z. B. Kosten für Ersatzanmietungen für Folgekunden oder entgangene Gewinne) bleiben vorbehalten.

§ 5 Preise, Kaution und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Mietpreise. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der explizite Vertragspartner (z.B. REDROTOR) fällt unter die Kleinunternehmerregelung – in diesem Fall wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und verrechnet. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise kommuniziert.
(2) Der Vermieter behält sich das Recht vor, vor der Übergabe des Equipments eine angemessene Kaution sowie die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
(3) Die Kaution gilt als Sicherheit für mögliche Forderungen des Vermieters (Mietrückstände, Schäden, Verspätungen). Sie wird nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Rückgabe in der Regel innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet. Eine Aufrechnung offener Rechnungsbeträge mit der Kaution bleibt dem Vermieter vorbehalten.
(4) Die Abrechnung erfolgt gegenüber Unternehmern (B2B) grundsätzlich im Nachhinein per Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Gegenüber Verbrauchern (B2C) erfolgt die Abrechnung als Vorkasse; der Zahlungsbetrag ist hier innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch vor Mietbeginn, ohne Abzüge fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (4 % p. a. gegenüber Verbrauchern, 9,2 % über Basiszinssatz gegenüber Unternehmern).

§ 6 Pflichten des Mieters und Nutzungsbedingungen

(1) Der Mieter hat das Equipment mit höchster Sorgfalt pfleglich und fachgerecht zu behandeln und sich streng an die Bedienungsvorgaben der Hersteller zu halten.
(2) Das Equipment ist vor gefährlichen Bedingungen oder Witterungseinflüssen (Regen, Staub, Sand, Salzwasser, extreme Temperaturen) angemessen zu schützen. Einsätze unter extremen Risikobedingungen (z. B. Drohnenflüge über Wasser, extreme Offroad-Shootings, Unterwasser-Einsätze) bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
(3) Das Equipment darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters weder in das Ausland verbracht noch an Dritte verliehen oder untervermietet werden.
(4) Eigenmächtige Reparaturversuche, Umbauten oder das Entfernen von Inventarisierungsaufklebern, Seriennummern und Markierungen an den Geräten durch den Mieter sind strengstens untersagt.


§ 7 Haftung des Mieters bei Schäden, Verlust & Diebstahl

(1) Der Mieter haftet verschuldensunabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Gefährdungshaftung) für jeden Schaden, Verlust (auch Diebstahl) oder Totalschaden an dem Gerät und den Zubehörteilen bzw. Cases.
(2) Tritt ein Schaden, Defekt oder Verlust auf, ist der Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Bei Diebstahl ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten und dem Vermieter das polizeiliche Aktenzeichen bzw. die Anzeigebestätigung vorzulegen.
(3) Bei Beschädigungen trägt der Mieter die vollen Reparaturkosten einer Fachwerkstatt. Bei einem irreparablen Totalschaden oder Verlust hat der Mieter dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert (Neuwert zum Zeitpunkt des Schadens) zu ersetzen.
(4) Zusätzlich zur Ersatzleistung für den eigentlichen Schaden haftet der Mieter für den unmittelbar daraus resultierenden Mietausfall des Vermieters für den Zeitraum der Reparatur oder Wiederbeschaffung auf Basis der regulären Tagesmiete.
(5) Dem Mieter wird dringend empfohlen, sich für den gemieteten Wert ausreichend zu versichern (z.B. Equipmentversicherung und Produktionshaftpflicht). Der Abschluss einer solchen Versicherung entbindet den Mieter nicht von seiner unmittelbaren Sachhaftung gegenüber dem Vermieter.


§ 8 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters, die durch mangelhaftes Equipment verursacht werden, ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung gegenüber Unternehmern zur Gänze ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit nicht für Personenschäden.
(3) Der Vermieter haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, Datenverlust, Stehzeiten von Personal oder Schauspielern, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden, die dem Mieter durch den Defekt des übergebenen Equipments entstehen.
(4) Der Mieter übernimmt die alleinige Verantwortung dafür, jegliches mit gemieteten Kameras oder Rekordern aufgenommene Datenmaterial rechtzeitig und eigenständig zu sichern. Gelöschte Speichermedien oder defekte Datensätze stellen keinen vertraglichen Haftungsgrund dar.


§ 9 Stornierung durch den Mieter & Rücktritt

9.1 Stornierung durch den Mieter:
Tritt der Mieter vor Beginn der Mietzeit vom Vertrag zurück, kann der Vermieter folgende Stornogebühren in Rechnung stellen (insofern keine individuelle Sonder-Kulanzlösung vereinbart wurde):
- Bis 7 Tage vor vereinbartem Mietbeginn: kostenfrei
- Zwischen 7 und 3 Tagen vor Mietbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamt-Mietkosten
- Weniger als 3 Tage (72 Stunden) vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 % der Gesamt-Mietkosten
Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden durch das Storno entstanden ist.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

Die vermieteten Geräte und das Zubehör bleiben ausnahmslos unantastbares Eigentum des jeweiligen Vermieters. Dem Mieter ist untersagt, die Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig mit Rechten Dritter zu belasten. Bei etwaigen Pfändungen hat der Mieter den Vermieter und den pfändenden Beamten unverzüglich über die bestehenden Eigentumsverhältnisse aufzuklären.


§ 11 Datenschutz

Die kooperierenden Vermieter verarbeiten personenbezogene Daten des Mieters (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Ausweisdaten) ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Kommunikation unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Da diese Plattform von drei Partnern betrieben wird, stimmt der Mieter durch seine Anfrage der bedarfsgerechten Weiterleitung seiner buchungsrelevanten Daten an den final ausführenden (bzw. das angefragte Equipment stellenden) der drei unter § 1 genannten Sub-Vermieter zu.


§ 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

1) Auf das gesamte Vertragsverhältnis ist ausnahmslos österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der anwendbaren Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
(2) Erfüllungsort für Übergabe und Rücknahme des Equipments ist stets der Betriebssitz des anbietenden Vermieters.
(3) Für alle Streitigkeiten (bei B2B-Kunden/Unternehmern) wird das für den Firmensitz des jeweiligen Vermieters (siehe § 1) sachlich in Betracht kommende Gericht in Tirol als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt).
(4) EU-Streitbeilegung für Verbraucher: Gemäß der ODR-Verordnung weist der Vermieter auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hin: http://ec.europa.eu/odr. Verbraucher können etwaige Beschwerden dorthin oder auch direkt an die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Vermieters richten.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit aller abweichenden Klauseln nicht (Salvatorische Klausel). Die Parteien werden eine ungültige Bestimmung durch eine rechtsgültige ersetzen, die dem ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


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